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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 30: Obergericht

Die Klage von S.________ gegen X.________ wurde zurückgezogen, da die Parteien eine Einigung erzielt haben. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und es wurden keine weiteren Kosten zugesprochen. Die Richterin, Mme Di Ferro Demierre, hat entschieden, dass der Fall vom Gerichtsregister gestrichen wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1995 30

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 30
Instanz:Obergericht
Abteilung:Gesamtobergericht
Obergericht Entscheid OG 1995 30 vom 05.12.1995 (LU)
Datum:05.12.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 123 ZPO und 271 StPO. Weisung betreffend Einholen von Kostenvorschüssen von Gemeinwesen.

Schlagwörter : Gemeinwesen; Kosten; Entsprechend; Widerkläger; Privatkläger; Kostenvorschüsse; Sinne; Einholung; Kostenvorschusses; Expertisenkosten; Abschluss; Verfahrens; Rechtsöffnungsverfahren; Rechnung; Anspruch; Ersatz
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1995 30

Entsprechend den §§ 123 Abs. 1 ZPO und 271 StPO können vom Kläger, Widerkläger und Privatkläger Kostenvorschüsse einverlangt werden. Bei den luzernischen Gemeinwesen im Sinne von § 1 VRG ist indessen ab sofort auf die Einholung eines Kostenvorschusses (ausgenommen für Expertisenkosten) zu verzichten. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Gemeinwesen wie dies in den Rechtsöffnungsverfahren bereits üblich ist aber Rechnung zu stellen. Sofern die Gemeinwesen obsiegen, haben sie dann gegenüber der Gegenpartei entsprechend § 18 KoG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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